Satzung
I. Grundsätze der Friedrichsdorfer Wählergemeinschaft
§ 1 Name, Sitz und Zweck der FWG
(1) Die Wählervereinigung führt den Namen Friedrichsdorfer Wählergemeinschaft (FWG) im Folgenden –FWG- genannt und hat ihren Sitz in 61381 Friedrichsdorf/Taunus.
(2) Zweck und Ziel der FWG ist die aktive politische Arbeit auf kommunaler Ebene und in den politischen Gremien der Stadt Friedrichsdorf (Ortsbeiräte, Stadtverordnetenversammlung, deren Ausschüssen sowie im Magistrat).
(3) Die FWG kann Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Hochtaunuskreis sein. Über die Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.
(4) Eine Eintragung im Vereinsregister soll nicht erfolgen.
II. Grundsätze der Mitgliedschaft
§ 2 Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied der FWG kann ein Einwohner/eine Einwohnerin der Stadt Friedrichsdorf/Taunus werden, der/die das 16. Lebensjahr vollendet hat und bei dem/der die Ausschlussgründe gemäß § 3 dieser Satzung nicht anzuwenden sind. (2) Mitglieder dürfen nicht gleichzeitig einer anderen Partei oder konkurrierenden politischen Gruppierung angehören, was in der Beitrittserklärung ausdrücklich zu versichern ist. Ausgenommen ist die Mitgliedschaft in der Freien Wählergemeinschaft Hochtaunuskreis.
(3) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf Antrag des Bewerbers/der Bewerberin. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich oder auf elektronischem Wege gestellt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist dem Bewerber/der Bewerberin unverzüglich mitzuteilen.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschlussgründe
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, oder durch Ausschluss aus der FWG.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in schriftlicher oder elektronischer Form gegenüber dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes. Er ist an Fristen nicht gebunden.
(3) Ein Mitglied der FWG kann, wenn es gegen die Interessen bzw. Ziele der FWG vorsätzlich verstoßen hat, durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes aus der FWG ausgeschlossen werden.
(4) Vor der Beschlussfassung im Vorstand ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit für eine persönliche oder schriftliche Rechtfertigung vor dem Vorstand zu geben.
(5) Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss ist mit einer Begründung zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Ist die Berufung rechtzeitig erfolgt, hat der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen 6 (sechs) Monaten zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Die Mitgliedschaft endet mit Beschluss der Mitgliederversammlung.
(7) Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschlussbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dadurch dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit Ablauf der Berufungsfrist aufgehoben ist.
(8) Ein Mitglied kann durch mehrheitlichen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages der letzten 12 Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens ein Monat verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge, Fälligkeit und Folgen der Rückständigkeit
(1) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(2) Der Beitrag ist spätestens am 31. März des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
(3) -gestrichen-
(4) Eine Rückerstattung von Beiträgen findet nicht statt.
III. Organe der FWG, Aufgaben, Rechte und Pflichten
§ 5. Organe der FWG
Organe der FWG sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus geschäftsführendem Vorstand und erweiterten Vorstand.
§ 6 Vorstand; Zusammensetzung, Befugnisse und Aufgaben
(1) Der geschäftsführende Vorstand der FWG setzt sich aus dem Vorsitzenden/ der Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin zusammen.
(2) Zusätzlich werden zum erweiterten Vorstand 3 Beisitzer/Beisitzerinnen gewählt. Der/die Fraktionsvorsitzende in der Stadtverordnetenversammlung ist kraft des Amtes ebenfalls Beisitzer/Beisitzerin im erweiterten Vorstand.
(3) Ausschließlich der geschäftsführende Vorstand vertritt die FWG nach außen gemeinschaftlich und verantwortlich.
(4) Erklärungen an die FWG (nicht die Fraktion) nimmt ausschließlich der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes der FWG entgegen.
(5) Insbesondere die nachfolgenden Aufgaben fallen in den Tätigkeits- und Verantwortungsbereich des Vorstandes:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Aufstellung der Tagesordnung; sowie die Einhaltung von Terminen.
b) die Führung der FWG und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.
c)Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
e) Erarbeitung von Vorschlägen der Listen für die Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte anlässlich einer Kommunalwahl.
§ 7 Wahl des Vorstandes und Amtsdauer
(1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von drei Jahren -vom Tag der Wahl an gerechnet- durch die Mitgliederversammlung. Die Neuwahl hat rechtzeitig vor Ablauf der Wahlperiode zu erfolgen. Der Vorstand bleibt bis zum Abschluss der Neuwahl im Amt.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen; die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin. Wählbar sind ausschließlich Mitglieder der FWG.
(3) Für den Fall, dass ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtsperiode ausscheidet, kann der Vorstand ein Mitglied des bestehenden Vorstandes bestimmen, welches die Geschäfte des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch führt. Ist keines der sonstigen Vorstandsmitglieder bereit, das Amt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung weiterzuführen, erfolgt die Neuwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. Beisitzer/Beisitzerinnen werden auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt für die Dauer von drei Jahren -vom Tag der Wahl an gerechnet- durch die Mitgliederversammlung.
§ 8 Innere Ordnung des Vorstandes
(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, elektronisch oder persönlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von acht Tagen ist einzuhalten. Einer Mitteilung zur Tagesordnung bedarf es nicht.
(2) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden oder bei dessen/deren Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. (3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(4) Die Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(5) Die Verhandlungen des Vorstandes und seine Beschlüsse sind mit Angaben zu Ort und Datum der Sitzung, deren Teilnehmer und der Abstimmungsergebnisse zu protokollieren
(6) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist außer im Falle des § 7 Abs.3 unzulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung; Zuständigkeit und Stimmrechte
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt aufgrund einer Tagesordnung (siehe § 9 Ziffer 1) insbesondere über:
a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der FWG
c) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes gegen ein Mitglied der FWG
d) Verabschiedung der Listen für die Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte anlässlich einer Kommunalwahl.
(3) In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
(4) Die Mitgliederversammlung verleiht auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitgliedschaften.
§ 10 Mitgliederversammlung, Einberufung, Leitung und Zulassung von Gästen
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt und werden vom Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einberufen. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der FWG bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.
(2) Mitgliederversammlungen werden von dem/der Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse der FWG dies erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird. § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse oder anderer Medien beschließt der Vorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung; Beschlussfähigkeit und Beschlusserfordernisse, Sitzungsprotokoll
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung form- und fristgerecht erfolgt ist.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht.
(3) Zur Änderung der Satzung und Abwahl des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes während einer Wahlperiode ist jedoch die Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Zur Auflösung der FWG ist eine Mehrheit von vier Fünftel der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Für Wahlen gilt: hat im ersten Wahlgang kein Kandidat/keine Kandidatin die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/den Kandidatinnen statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter/ von der jeweiligen Versammlungsleiterin und dem Protokollführer/der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Datum der Versammlung, Namen des Versammlungsleiters/der Versammlungsleiterin und des Protokollführers/der Protokollführerin, die Tagesordnung, die Zahl der erschienenen Mitglieder bei der jeweiligen Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Ferner die Art der Abstimmung. Bei einer Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut dem Protokoll beizufügen.
§ 12 Mitgliederversammlung; ergänzende Tagesordnungspunkte
(1) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch vorliegend beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter/die Versammlungsleiterin hat vor Eintritt in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung die entsprechend ergänzte Tagesordnung bekanntzugeben und zur Abstimmung zu stellen.
(2) Über diese Anträge auf Ergänzung der Tagessordnung beschließt die Mitgliederversammlung vorab. Zur Annahme des nachgereichten Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§13 Datenschutz
(1) Personenbezogene Daten für Mitglieder
Die personenbezogenen Daten werden von der FWG ausschließlich für den Zweck der Mitgliederverwaltung, Einziehung der Mitgliedsbeiträge und für die Mitgliederkommunikation verwendet. Zusätzlich werden die Daten für die Meldung von Wahlhelfern/Wahlhelferinnen für politische Wahlen und Abstimmungen verwendet.
(2) Erhebung und Verarbeitung der Daten
Mit dem Mitgliedsantrag oder mittels sonstiger Kommunikation (z.B. Brief und E-Mail) werden personenbezogene Daten erhoben. Mit der Abgabe des Mitgliedsantrags oder der sonstigen Kommunikation willigen Sie in die Verarbeitung der übermittelten Daten ein. Die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 (1) lit. A DSGVO mit Ihrer Einwilligung.
(3) Nutzung der Daten
Der Vorstand der FWG verwendet die Daten für die Verwaltung und Pflege der Mitgliederinformationen, Einzug der Mitgliedsbeiträge und für die Kommunikation mit den Mitgliedern.
(4) Folgende Daten werden erhoben und verarbeitet: Vorname, Nachname, Anschrift, Telefonnummer (privat, dienstlich, mobil, Fax), E-Mail-Adresse, Geburtsdatum, Eintrittsdatum FWG, Kontonummer, IBAN, BIC, Name der Bank/Sparkasse, Kontoinhaber (Name, Vorname).
(5) Weitergabe der personenbezogenen Daten
Die FWG gibt die personenbezogenen Daten grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Eine Ausnahme hiervon ist die Meldung von Wahlhelfern/Wahlhelferinnen und Kandidaten/Kandidatinnen nach Zustimmung der betroffenen Personen. Die hierfür notwendigen Daten werden an die Stadt Friedrichsdorf weitergegeben.
(6) Dauer der Speicherung
Die Daten werden für die Dauer der Mitgliedschaft und für die Dauer unter der Berücksichtigung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen gespeichert und nach Fristablauf gelöscht.
(7) Rechte der betroffenen Person
Die Mitglieder haben das Recht auf unentgeltliche Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten personenbezogenen Daten, auf Widerruf der erteilten Einwilligung, auf Berichtigung, auf Löschung, auf Einschränkung der Verarbeitung und auf Datenübertragbarkeit der Daten.
(8) Ansprechpartner für Datenschutz
Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigungen, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden sich die Mitglieder an den Vorsitzenden.
(9) Beschwerderechte bei der Aufsichtsbehörde
Die Mitglieder haben gemäß Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig erfolgt.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Friedrichsdorf, 5. Dezember 2018